Arbeitsstättenverordnung

Im §5 der Arbeitsstättenverordnung ist die Verpflichtung des Arbeitgebers festgehalten, die nichtrauchenden Arbeitnehmer mit geeigneten Mitteln wirksam vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.

Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sind zwingend, das heißt, der Arbeitgeber muss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, auch wenn sich kein Mitarbeiter beschwert, weil er sich belästigt fühlt.

Text des §5 Arbeitsstättenverordnung

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